Möglichkeiten, SCHUFA-Einträge zu löschen: Ein umfassender Überblick

Durch | 11. August 2025

Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Flexibilität von Verbrauchern haben, sei es bei der Kreditaufnahme, der Wohnungssuche oder dem Abschluss von Mobilfunkverträgen. Doch nicht jeder Eintrag ist berechtigt oder muss dauerhaft bestehen bleiben. Dieser Bericht beleuchtet die Möglichkeiten, SCHUFA-Einträge zu löschen, die rechtlichen Grundlagen, die neuen Löschfristen ab 2025 und praktische Schritte, um die eigene Bonität zu verbessern.

Wann können SCHUFA-Einträge gelöscht werden?

Die SCHUFA Holding AG, die größte Wirtschaftsauskunftei Deutschlands, speichert Daten zu rund 68 Millionen Personen, um Unternehmen und Banken Informationen zur Kreditwürdigkeit bereitzustellen. Negative Einträge können jedoch gelöscht werden, wenn sie falsch, veraltet oder unberechtigt sind. Laut der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) haben Verbraucher klare Rechte, um fehlerhafte Einträge zu korrigieren oder entfernen zu lassen. Die wichtigsten Gründe für eine Löschung sind:

  1. Falsche oder veraltete Einträge: Einträge, die auf fehlerhaften Informationen basieren, wie falsche Personalien, Personenverwechslungen oder bereits beglichene Forderungen, die nicht als erledigt markiert wurden, müssen sofort gelöscht werden.
  2. Unberechtigte Einträge: Einträge sind unberechtigt, wenn gesetzliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind, z. B. wenn der Schuldner nicht mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde oder die Mahnung keinen Hinweis auf einen möglichen SCHUFA-Eintrag enthielt. Auch Einträge ohne Einwilligung oder ohne berechtigtes Interesse gemäß Art. 6 DSGVO sind unrechtmäßig.
  3. Beglichene Forderungen: Nach Begleichung einer Forderung können Einträge unter bestimmten Bedingungen vorzeitig gelöscht werden, insbesondere bei Kleinschulden unter 2.000 €, die innerhalb von 100 Tagen beglichen wurden (ab 2025).
  4. Verjährte Forderungen: Forderungen, die älter als drei Jahre sind und nicht gerichtlich durchgesetzt wurden, dürfen nicht mehr gespeichert werden und müssen gelöscht werden.
  5. Privatinsolvenzen: Informationen über eine Privatinsolvenz werden seit 2025 sechs Monate nach Restschuldbefreiung gelöscht, statt zuvor drei Jahre.

Neue Löschfristen ab 2025

Im Mai 2024 wurde der Verhaltenskodex der Wirtschaftsauskunfteien aktualisiert, wodurch sich die Löschfristen ab 1. Januar 2025 geändert haben. Diese Änderungen erleichtern Verbrauchern die Wiederherstellung ihrer Bonität:

  • Ausgeglichene Forderungen: Negative Einträge werden nach 18 Monaten gelöscht, wenn die Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Meldung beglichen wurde und keine weiteren negativen Einträge vorliegen. Zuvor betrug die Frist drei Jahre.
  • Privatinsolvenzen: Nach Restschuldbefreiung bleiben Einträge nur noch sechs Monate gespeichert.
  • Kreditanfragen: Diese werden nach 12 Monaten gelöscht, sind aber für Vertragspartner nur 10 Monate sichtbar.
  • Falsche oder unberechtigte Einträge: Diese müssen sofort gelöscht werden, sobald der Fehler nachgewiesen ist.
  • Geringfügigkeitsgrenze: Die frühere Regelung, dass Forderungen unter 2.000 € nach sechs Wochen Zahlung sofort gelöscht werden konnten, wurde 2025 abgeschafft. Stattdessen gilt die 18-Monats-Frist für alle beglichenen Forderungen.

Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Löschung eines SCHUFA-Eintrags

Verbraucher können selbst aktiv werden, um unberechtigte oder veraltete Einträge zu löschen. Der Prozess lässt sich in fünf Schritte gliedern:

  1. Kostenlose SCHUFA-Auskunft anfordern: Gemäß Art. 15 DSGVO haben Verbraucher das Recht, einmal jährlich eine kostenlose Datenkopie von der SCHUFA zu erhalten. Diese kann online oder postalisch über www.meineschufa.de beantragt werden. Die Auskunft gibt einen Überblick über alle gespeicherten Daten.
  2. Negative Einträge prüfen: Überprüfen Sie die Auskunft auf Fehler, wie falsche Personalien, veraltete Forderungen oder unberechtigte Einträge. Achten Sie darauf, ob Mahnungen ordnungsgemäß erfolgt sind oder ob beglichene Forderungen noch als offen geführt werden.
  3. Beweise sammeln: Sammeln Sie Nachweise, wie Zahlungsbelege, Kündigungsbestätigungen oder Mahnungen, um zu belegen, dass ein Eintrag falsch oder unberechtigt ist.
  4. Kontaktaufnahme mit SCHUFA und Gläubiger: Wenden Sie sich schriftlich an die SCHUFA (SCHUFA Holding AG, Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden) und/oder den Gläubiger, der den Eintrag veranlasst hat. Verwenden Sie einen Musterbrief, um die Löschung zu fordern, und fügen Sie Belege bei. Ein Beispiel für ein Musterschreiben lautet:

[Ihr Name, Adresse, PLZ, Ort] SCHUFA Holding AG Kormoranweg 5 65201 Wiesbaden [Datum] Betreff: Antrag auf Löschung eines SCHUFA-Eintrags Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß meiner SCHUFA-Auskunft vom [Datum] ist folgender Eintrag vermerkt: [Beschreibung des Eintrags, z. B. Kontonummer, Betrag]. Dieser Eintrag ist unberechtigt/veraltet, da [Begründung, z. B. Forderung beglichen am [Datum]]. Ich bitte Sie, den Eintrag gemäß Art. 17 DSGVO zu löschen und mir die Löschung bis [Frist, z. B. drei Wochen] schriftlich zu bestätigen. Beiliegend finden Sie [Belege, z. B. Zahlungsbestätigung]. Mit freundlichen Grüßen, [Unterschrift, Name]

Der Brief sollte per Einschreiben versandt werden, um einen Nachweis zu haben.

  1. Rechtliche Schritte erwägen: Falls die SCHUFA oder der Gläubiger die Löschung verweigern, können Sie die SCHUFA-Ombudsstelle oder die zuständige Landesdatenschutzbehörde einschalten. Ein Anwalt, spezialisiert auf Bank- oder Datenschutzrecht, kann helfen, Ihre Rechte durchzusetzen, insbesondere wenn Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden sollen.

Schadensersatz bei fehlerhaften Einträgen

Wenn ein unberechtigter oder fehlerhafter SCHUFA-Eintrag zu finanziellen oder immateriellen Schäden führt, z. B. durch die Ablehnung eines Kredits oder einer Wohnung, können Verbraucher Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO fordern. Die Höhe liegt oft zwischen 500 und 1.000 € pro unrechtmäßigem Eintrag, abhängig vom Schaden. Ein Nachweis des Schadens, z. B. durch eine Kreditabsage, stärkt den Anspruch. Anwälte können helfen, solche Ansprüche gerichtlich durchzusetzen, wobei die Kosten im Erfolgsfall oft von der Gegenseite übernommen werden.

Präventive Maßnahmen zur Vermeidung negativer Einträge

Um negative SCHUFA-Einträge zu vermeiden, empfehlen Experten:

  • Pünktliche Zahlungen: Nutzen Sie automatische Abbuchungen oder Zahlungserinnerungen, um Fristen einzuhalten.
  • Regelmäßige Überprüfung: Fordern Sie jährlich eine SCHUFA-Auskunft an, um Fehler frühzeitig zu erkennen.
  • Kommunikation mit Gläubigern: Bei Zahlungsschwierigkeiten sollten Sie frühzeitig Kontakt aufnehmen, um Ratenzahlungen oder Stundungen zu vereinbaren.
  • Vorsicht vor Betrug: Schützen Sie Ihre Daten vor Phishing oder Identitätsdiebstahl, um unberechtigte Einträge zu vermeiden.

Fazit

Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist kein unveränderliches Schicksal. Durch gezielte Überprüfung der eigenen Daten, die Nutzung der DSGVO-Rechte und eine fundierte Kommunikation mit der SCHUFA oder dem Gläubiger können Verbraucher falsche, veraltete oder unberechtigte Einträge löschen lassen. Die neuen Löschfristen ab 2025 erleichtern diesen Prozess erheblich, insbesondere bei beglichenen Forderungen und Privatinsolvenzen. Eine regelmäßige Kontrolle der SCHUFA-Daten und präventive Maßnahmen helfen, die Bonität langfristig zu schützen und finanzielle Freiheit zu sichern.

Kontaktinformationen:

  • SCHUFA Holding AG: Kormoranweg 5, 65201 Wiesbaden, www.schufa.de
  • Datenschutzbehörden: Zuständige Landesbehörde, z. B. Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
  • Rechtsberatung: Anwälte für Bank- und Datenschutzrecht, z. B. über www.anwalt.de oder www.advocado.de

Quelle: Diverse Webquellen, darunter SCHUFA, Hopkins Law, und anwalt.de

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LabNews: Biotech. Digital Health. Life Sciences. Pugnalom: Environmental News. Nature Conservation. Climate Change. augenauf.blog: Wir beobachten Missstände
Autor: LabNews Media LLC

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