Bundessozialgericht kippt Rückzahlungsregel für Bürgergeld: Verjährung nach vier Jahren

Durch | 1. September 2025

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit einem wegweisenden Urteil vom 4. Juni 2025 (Az. B 7 AS 17/24 R) entschieden, dass Rückforderungen von Hartz-IV- oder Bürgergeld-Leistungen nach spätestens vier Jahren verjähren, sofern kein eigenständiger Verwaltungsakt zur Durchsetzung erlassen wird. Damit wurde die Revision des Jobcenters Köln zurückgewiesen, das über 15 Jahre nach zwei Erstattungsbescheiden aus dem Jahr 2009 eine Rückzahlung von etwa 10.500 Euro verlangte.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Klägerin, die zwischen Januar 2007 und Juli 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) erhalten hatte. Die Bewilligungen wurden 2009 teilweise oder vollständig aufgehoben, und Rückforderungen wurden festgesetzt. Gegen diese Bescheide legte die Betroffene keinen Widerspruch ein, weshalb sie bestandskräftig wurden. Ein Pfändungsversuch im Februar 2010 blieb erfolglos, und das Jobcenter stufte diesen als Verwaltungsakt ein, der die Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängern sollte. In den folgenden Jahren verschickte die Behörde lediglich Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen. Erst 2021, als die Bundesagentur für Arbeit erneut Zahlungen forderte, erhob die inzwischen als Rentnerin lebende Frau die Einrede der Verjährung.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht gaben der Klägerin recht. Das BSG bestätigte nun, dass die Rückforderung spätestens am 10. Februar 2014 verjährt war. Nach § 50 Abs. 4 SGB X beginnt die vierjährige Verjährungsfrist mit dem 1. Januar des Folgejahres nach der Bestandskraft der Bescheide. Ein Verwaltungsakt im Sinne von § 52 SGB X, der die Frist auf 30 Jahre verlängern könnte, lag nicht vor, da die Pfändungsniederschrift lediglich eine Wissenserklärung ohne Regelungswirkung darstellt. Der erfolglose Pfändungsversuch von 2010 löste zwar einen Neubeginn der Verjährung aus, doch auch diese neue Frist endete 2014, da keine weiteren Maßnahmen folgten.

Das Urteil unterstreicht, dass Jobcenter an zivilrechtliche Verjährungsregeln gebunden sind. Betroffene müssen die Verjährung jedoch aktiv einwenden, da sie kein Automatismus ist. Experten empfehlen, bei Rückforderungen Akteneinsicht zu verlangen und die Vollstreckungshistorie auf Unterbrechungen der Verjährung zu prüfen. Sozialrechtsexperten sehen in dem Urteil das Potenzial, zahlreiche Altfälle zu kippen, da viele Bürgergeld-Bezieher über Jahre hinweg Zahlungsaufforderungen erhalten. Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesagentur für Arbeit ihre Vollstreckungsleitlinien anpasst.

Die Entscheidung stärkt die Rechtssicherheit für Leistungsempfänger und verdeutlicht, dass bloße Mahnungen oder Zahlungserinnerungen die Verjährung nicht verlängern. Betroffene werden ermutigt, ihre Bescheide von Fachanwälten prüfen zu lassen, um mögliche Rückforderungen abzuwehren.

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LabNews: Biotech. Digital Health. Life Sciences. Pugnalom: Environmental News. Nature Conservation. Climate Change. augenauf.blog: Wir beobachten Missstände
Autor: LabNews Media LLC

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