Witwenrente durch neue Regeln und Urteil massiv gekürzt

Durch | 14. Oktober 2025

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat mit einem wegweisenden Urteil die Berechnung der Witwenrente verschärft und betont die strenge Trennung zwischen Steuer- und Rentenrecht. Steuerliche Verlustrück- und -vorträge aus früheren Jahren dürfen künftig nicht mehr berücksichtigt werden, da die Rente ausschließlich als aktueller Unterhaltsersatz dient und nur das tatsächlich im Monat verfügbare Einkommen zählt. Dieses Urteil, das im Frühjahr 2025 gefällt wurde, führt zu einer Neubewertung vergangener Zahlungen und droht Tausenden Betroffenen hohe Rückforderungen in Höhe von mehreren Tausend Euro an, wie im Fall einer Schaustellerin, die über 12.600 Euro zurückzahlen muss. Gleichzeitig läuft Ende 2025 eine Übergangsregelung aus, die den pauschalen Aufschlag auf Erwerbsminderungsrenten vor der Anrechnung auf die Witwenrente schützt. Ab Dezember wird dieser Zuschlag – seit Juli 2024 für rund drei Millionen Menschen in Höhe von 4,5 bis 7,5 Prozent – als normales Einkommen gewertet und mindert die Rente erheblich.

Insgesamt beziehen etwa 5,5 bis 6 Millionen Menschen in Deutschland eine Hinterbliebenenrente, darunter vorwiegend Frauen. Bereits jetzt verlieren über 750.000 von ihnen durchschnittlich 208 Euro monatlich – das sind rund 2.500 Euro pro Jahr – aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI. Ohne Anrechnung beträgt die durchschnittliche Witwenrente 738 Euro, mit ihr sinkt sie auf nur 530 Euro. Besonders hart trifft es diejenigen, die neben der Witwenrente eine Erwerbsminderungsrente beziehen oder weiterhin erwerbstätig sind. Auch betriebliche Altersversorgungen oder Einmalzahlungen wie Abfindungen können über Monate nachwirken und zu Kürzungen führen. Rund 46 Prozent aller Witwen und Witwer sind von der Anrechnung betroffen, und der Freibetrag von 1.076,86 Euro netto monatlich (Stand Juli 2025) plus 40-Prozent-Abzug darüber reicht vielen nicht aus, um den Lebensunterhalt zu sichern.

Experten kritisieren die Regelungen als veraltet und unzeitgemäß, insbesondere im Vergleich zu südeuropäischen Ländern, die Hinterbliebenen großzügiger unterstützen. Das wohlhabende Deutschland wirkt hier schäbig, da die Kürzungen viele in finanzielle Not stürzen könnten. Das BSG-Urteil (Az. B 5 R 3/23 R) unterstreicht, dass frühere Verluste nichts über die aktuelle Lage aussagen und die Rente nicht als Ausgleich für vergangene Defizite gedacht ist. Die Integration des Rentenzuschlags ab Dezember verstärkt diesen Effekt: Bisher separat ausgezahlt, um Anrechnungen zu vermeiden, wird er dann in die reguläre Rente einfließen und viele über den Freibetrag treiben.

Betroffene sollten handeln: Rentenbescheide sorgfältig prüfen, Freibeträge kontrollieren, Einmalzahlungen zeitlich planen und Veränderungen im Einkommen früh melden. Bei Unklarheiten Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen – die Deutsche Rentenversicherung verschickt ab Dezember neue Mitteilungen. Experten fordern eine Anpassung der Freibeträge an reale Lebenshaltungskosten, um Armutsrisiken zu mindern. Diese Entwicklungen reißen sich in breitere Debatten um Rentensicherung ein, etwa die Aktivrente ab 2026, die bis zu 2.000 Euro steuerfrei erlaubt, aber solche Fallstricke nicht löst.

Kontakt: Deutsche Rentenversicherung, Beratungshotline: 0800 1000 4800; www.deutsche-rentenversicherung.de

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