EuGH: Deutschland wird bei Nichtreaktion Italiens zuständig für Asylsuchende

Durch | 6. März 2026

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Deutschland für Asylsuchende zuständig wird, wenn Italien auf Rücküberstellungsersuchen nicht reagiert. Die in der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Sechsmonatsfrist läuft dann ab, und die Verantwortung geht automatisch auf den ersuchenden Mitgliedstaat über.

Hintergrund ist die seit Jahren anhaltende Praxis Italiens, auf Dublin-Rückführungsanfragen aus anderen EU-Staaten – insbesondere Deutschland – nicht oder nur verspätet zu antworten. Betroffen sind vor allem Personen, die zuerst über Italien in die EU eingereist sind und dort registriert wurden.

Nach der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ist grundsätzlich der erste Eintrittsstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig. Deutschland darf solche Personen nach Italien zurücküberstellen, wenn Italien innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens zustimmt (Art. 25 Abs. 2). Reagiert Italien nicht innerhalb dieser Frist, gilt das Ersuchen als stillschweigend abgelehnt.

Der EuGH hat nun klargestellt: Läuft die in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung genannte Sechsmonatsfrist für die tatsächliche Rücküberstellung ab, ohne dass Italien die Person übernimmt, geht die Zuständigkeit vollständig auf den ersuchenden Mitgliedstaat (hier Deutschland) über. Eine Verlängerung der Frist oder eine erneute Übermittlung des Ersuchens ist nicht möglich.

Der Gerichtshof betonte, dass Mitgliedstaaten nicht unbefristet in einer Schwebe bleiben dürfen. Die Fristenregelung diene dem Ziel, dass jeder Asylantrag in einem Mitgliedstaat zügig geprüft wird. Italienische Behörden hatten in den vergangenen Jahren wiederholt erklärt, aufgrund massiver Überlastung und fehlender Kapazitäten keine Rückübernahmen mehr durchführen zu können.

Die Entscheidung betrifft mehrere anhängige Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten, die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt wurden (verbundene Rechtssachen C-XXX/XX bis C-XXX/XX). Sie ist für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich.

Deutschland hat im Jahr 2025 etwa 12.000 Rücküberstellungsersuchen an Italien gestellt, von denen nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) weniger als 5 Prozent tatsächlich vollzogen wurden.

(Quelle: Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-XXX/XX u. a., verkündet am 6. März 2026; Dublin-III-Verordnung (EU) Nr. 604/2013; BAMF-Statistik 2025; Pressemitteilung des EuGH)

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