TÜV-Verband: Recht auf Reparatur soll Neukäufe vermeiden

Durch | 21. Oktober 2026

Seit dem 31. Juli 2026 gelten neue Vorgaben, die Reparaturen von Haushaltsgeräten auch nach Ablauf der gesetzlichen Gewährleistung erleichtern sollen. Darauf weist der TÜV-Verband hin. Hersteller müssen demnach auf Verlangen eine Reparatur durchführen und Ersatzteile für mehrere Jahre anbieten. „Das Recht auf Reparatur schafft einen wichtigen Anreiz, Produkte länger zu nutzen. Ein Gerät muss nicht gleich beim ersten Defekt zum Wegwerfprodukt werden“, sagte Juliane Petrich, Referentin für Nachhaltigkeit beim TÜV-Verband. Das schone Ressourcen, vermeide Elektroschrott und könne Verbraucherinnen und Verbrauchern einen teuren Neukauf ersparen.

Innerhalb der zweijährigen Gewährleistung ist bei einem Mangel ohne Selbstverschulden der Händler der erste Ansprechpartner; er muss reparieren oder ein neues Gerät anbieten. Für Käufe ab dem 31. Juli 2026 gilt: Wird das Gerät im Rahmen der Gewährleistung repariert, verlängert sich die Frist einmalig um zwölf Monate. Auch danach können Verbraucher für bestimmte Produktgruppen wie Smartphones, Waschmaschinen, Kühlschränke oder Wäschetrockner eine Reparatur vom Hersteller verlangen – innerhalb eines angemessenen Zeitraums und gegen ein angemessenes Entgelt. Was angemessen ist, legt das Gesetz nicht mit festen Beträgen oder Fristen fest.

Seit dem 31. Juli 2026 gehört die Reparierbarkeit zudem zu den Eigenschaften, die Verbraucher bei einem Produkt grundsätzlich erwarten können. Lässt sich ein Gerät konstruktionsbedingt nicht wie üblich reparieren, kann ein Sachmangel vorliegen; Betroffene können ihre Mängelrechte gegenüber dem Händler geltend machen, etwa den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Neben dem Hersteller kommen auch Fachwerkstätten oder Repair-Cafés als Anlaufstellen infrage.

Wie lange Ersatzteile verfügbar sein müssen, hängt von der Produktgruppe ab: Bei Smartphones und Tablets sind es mindestens sieben Jahre nach dem Verkauf des letzten Modells, bei Waschmaschinen mindestens zehn Jahre. Verbraucher sollten sich vor einer Reparatur informieren, welche Vorgaben gelten und ob Ersatzteile noch verfügbar sind. Vorab sollten sie außerdem klären, welche Kosten für Fehlersuche, Anfahrt, gegebenenfalls Versand und Reparatur entstehen; bei höheren Kosten lohnt ein Vergleich mehrerer Angebote.

Bei vernetzten Geräten ist das Alter allein kein Ausschlusskriterium, doch sollten Verbraucher prüfen, wie lange der Hersteller noch Software- und Sicherheitsupdates bereitstellt. Bei stromintensiven Geräten rät der TÜV-Verband, die Energieeffizienz einzubeziehen. „Ein sehr alter Kühlschrank kann beispielsweise so viel Strom verbrauchen, dass ein sparsameres Neugerät die bessere Lösung ist“, sagte Petrich. Nach Berechnungen des Umweltbundesamtes kann bei einem defekten Kühlschrank mit rund 220 Kilowattstunden Jahresverbrauch ein Austausch gegen ein effizientes Neugerät aus Klimasicht sinnvoller sein. Verbraucher sollten Zustand, tatsächlichen Stromverbrauch, Reparaturkosten und weitere Nutzungsdauer abwägen; den Verbrauch können sie mit einem Strommessgerät prüfen, das bei den Verbraucherzentralen ausgeliehen werden kann.

Bei Geräten am Stromnetz, fest verbauten Lithium-Ionen-Akkus oder anderen sicherheitsrelevanten Bauteilen sollte eine Fachwerkstatt aufgesucht werden. Beschädigte oder aufgeblähte Akkus dürfen nicht weiterverwendet oder geöffnet werden, da sie sich stark erhitzen und in Brand geraten können. „Eine Reparatur soll die Lebensdauer eines Geräts verlängern, aber nicht auf Kosten der Sicherheit“, sagte Petrich. Bei vernetzten Geräten sollte nach der Reparatur geprüft werden, ob alle Funktionen und Einstellungen wie gewohnt arbeiten und die Software aktuell ist. Bei Smartphones und Tablets sollten persönliche Daten vorab gesichert werden; ein Reparatur- oder Wartungsmodus kann persönliche Inhalte schützen.

Schon beim Kauf lohnt ein Blick auf die Reparierbarkeit, etwa ob das Gehäuse verschraubt statt verklebt ist und einzelne Teile getauscht werden können. Auch Ersatzteilangebot, Reparaturanleitungen und Update-Zeiträume des Herstellers sind wichtig. Orientierung bietet der Reparierbarkeitsindex: Für Smartphones und Tablets ist die Reparierbarkeitsklasse seit Juni 2025 auf dem EU-Energielabel verpflichtend, für neu verkaufte Wäschetrockner ab Januar 2027. Die Skala reicht von A für sehr gut bis E für gering. Bewertet werden unter anderem Öffnbarkeit, Austauschbarkeit defekter Teile, benötigte Werkzeuge, Verfügbarkeit von Ersatzteilen und Softwareupdates sowie der Zugang zu Reparaturinformationen. „Der Reparierbarkeitsindex bündelt wichtige Informationen, die Verbraucher:innen sonst mühsam zusammensuchen müssen“, sagte Petrich. Die Kennzeichnung soll künftig auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden; Hersteller können Produkte auch freiwillig von unabhängigen Prüforganisationen wie den TÜV-Unternehmen prüfen lassen.

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Autor: LabNews Media LLC

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