Das reformierte Gemeinsame Europäische Asylsystem (GEAS) ist seit dem 12. Juni 2026 anwendbar. Es besteht aus zehn Rechtsakten des Migrations- und Asylpakts (Mai 2024) plus der bereits behandelten Aufnahmerichtlinie. Verordnungen gelten unmittelbar. Was national noch fehlte – Behördenzuständigkeit, Haft, Unterbringung, Register, AsylbLG – hat Deutschland in zwei Gesetzen nachgezogen.
Die Kommission und die EU-Asylagentur bezeichnen den 12. Juni als Beginn der operativen Phase, nicht als Abschluss. Die Umsetzung ist in den Mitgliedstaaten ungleich weit.
1. Das Paket: welche Rechtsakte gelten
| Rechtsakt | Funktion |
|---|---|
| Screening-Verordnung (EU) 2024/1356 | Identität, Sicherheit, Gesundheit, Vulnerabilität vor dem Verfahren |
| Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 | einheitliches Verfahren, Grenzverfahren, Fristen |
| Asyl- und Migrationsmanagement-Verordnung (EU) 2024/1351 | Nachfolge Dublins: Zuständigkeit + Solidarität |
| Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 | Flüchtling / subsidiärer Schutz, Rechte nach Anerkennung |
| Eurodac-Neufassung | biometrische Datenbank, mehr Zwecke |
| Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 | Mindeststandards Unterbringung und Leistungen |
| Krisenverordnung | Ausnahme bei Massenansturm / Instrumentalisierung |
| Rückkehr-Grenzverfahren | Abschiebung direkt von der Grenze nach Ablehnung |
| Neuansiedlungsrahmen | freiwillige Kontingente |
| Schengen-Grenzkodex-Anpassung | Screening schließt die Lücke vor der Einreise |
Zweck laut Kommission: alle irregulären Ankünfte erfassen, Verfahren an der Grenze beschleunigen, Sekundärmigration dämpfen, Außengrenzstaaten über einen Solidaritätspool entlasten. Irreguläre Grenzübertritte lagen 2026 deutlich unter den Jahren zuvor; das ist ein Kontext, kein Beweis für die Wirkung des Pakts allein.
2. Deutsche Umsetzung: zwei Gesetze, ein Stichtag
GEAS-Anpassungsgesetz – BGBl. 2026 I Nr. 111, ausgefertigt 23. April 2026, verkündet 28. April 2026. Bundestag 27. Februar 2026 (309 Ja, 260 Nein, 2 Enthaltungen), Bundesrat 27. März 2026 ohne Vermittlungsausschuss. Hauptteil in Kraft 12. Juni 2026. Ändert vor allem AsylG, AufenthG, AsylbLG, daneben SGB VIII, BKAG und weitere Gesetze. Zustimmungsfrei konstruiert.
GEAS-Anpassungsfolgegesetz – BGBl. 2026 I Nr. 112. Vor allem Ausländerzentralregister und Folgeänderungen; Kernteile zum 1. November 2026. Zustimmungsbedürftig.
Ursprung der Entwürfe: Ampel-Kabinett November 2024, dann Koalitionsbruch, Neuwahl Februar 2025, neue Bundesregierung legt im September 2025 überarbeitete Fassungen vor. Die Richtung bleibt restriktiv: optionale Härten der Verordnungen werden genutzt, nicht abgeschliffen.
Übergang: Verfahren, die bis 11. Juni 2026 eingeleitet waren, laufen nach altem Recht. Neue Verfahren ab 12. Juni 2026 nach neuem Recht.
3. Screening – vorgeschaltet, nicht Asyl
Jede Person, die ohne Einreisevoraussetzungen an der Außengrenze aufgegriffen wird, nach Seenotrettung anlandet oder an einem Grenzübergang Schutz beantragt, durchläuft ein Screening. Frist: 7 Tage an der Außengrenze, 3 Tage im Inland. Inhalt: Identität, Biometrie (Eurodac), Sicherheit, Gesundheit, Vulnerabilität. Ergebnis: Formular und Weichenstellung – Asylverfahren, Grenzverfahren oder Rückkehr.
In Deutschland sind Bundespolizei und andere Grenzbehörden zuständig, das BAMF und die Aufnahmeeinrichtungen eingebunden. Unabhängige Grundrechtskontrolle ist unionsrechtlich vorgeschrieben. Pilotversuche liefen vor dem Stichtag in Italien (See), Portugal (Luft) und Rumänien (Land).
4. Grenzverfahren – der operative Kern
Pflichtverfahren für Antragsteller,
- deren Herkunftsland EU-weit eine Anerkennungsquote unter 20 Prozent hat,
- die ein Sicherheitsrisiko darstellen oder
- die täuschen (gefälschte Papiere, Identität).
Frist: Entscheidung samt einem Rechtsbehelf in der Regel 12 Wochen, verlängerbar um 8 Wochen. Die Person gilt als nicht eingereist. Nach Ablehnung folgt das Rückkehr-Grenzverfahren, ebenfalls grundsätzlich 12 Wochen. Freiwillige Ausreise bleibt möglich, die Frist dafür ist kurz.
Deutschland hat das bisherige Flughafenverfahren zu einem Außengrenzverfahren (§ 18a AsylG) erweitert und optionale Fälle der Verfahrensverordnung zusätzlich eröffnet. Das BAMF soll im Grenzverfahren binnen acht Wochen nach Registrierung entscheiden. Einrichtungen: Ausbau an Flughäfen (BER hat im Juni 2026 eine neue Außengrenzeinrichtung eröffnet; Düsseldorf ist bis 2028 geplant). Kapazität zunächst begrenzt – öffentlich genannt wurden Größenordnungen von wenigen hundert Plätzen, nicht zehntausenden. Kosten trägt der Bund; Betrieb sollen die Länder übernehmen, wenn der Bund dauerhaft finanziert. Der Bundesrat hat genau das moniert: keine Rechtsklarheit zur Aufgabenverteilung, kein überjähriger Haushaltstitel, keine Verwaltungsvereinbarung zum Zeitpunkt der Gesetzesbilligung.
5. Zuständigkeit und Solidarität (AMMR)
Dublin bleibt im Kern: Erstaufnahmestaat oder Staat des rechtmäßigen Aufenthalts prüft, Familie und ein neues Kriterium (EU-Abschluss, nicht älter als sechs Jahre) können die Zuständigkeit verschieben. Die Verantwortungsdauer des Ersteinreisestaats steigt auf 20 Monate (12 Monate nach Seenotrettung). Wer untertaucht, verlängert Fristen; ein Staat, der Überstellungen verweigert, verliert den Anspruch auf Solidarität.
Solidaritätspool: Die Kommission bestimmt druckbelastete Staaten. Andere Mitglieder leisten Aufnahme, 20.000 Euro je nicht übernommenem Platz oder operative Hilfe. Für 2026 gelten Griechenland, Italien, Spanien und Zypern als druckbelastet. Deutschland muss in diesem Zyklus keinen Solidaritätsbeitrag zahlen: Angerechnet werden die vielen Verfahren, für die eigentlich andere Staaten zuständig waren, die Überstellungsfristen aber abgelaufen sind. Das ist die institutionelle Kehrseite der Sekundärmigration der Vorjahre.
6. Haft, Wohnsitz, Leistungen
Neu im AsylG: Asylverfahrenshaft (§§ 69–70a) – Haft während des laufenden Verfahrens, nicht nur zur Abschiebung. Deutschland setzt die Haftgründe der Aufnahmerichtlinie selektiv um, nach dem Nationalen Implementierungsplan dort, wo es „praktischen Anwendungsbereich“ sieht. Kinder sind nicht vollständig ausgenommen. Ob die Begründungspflicht für mildere Mittel (Art. 11 AufnRL) vollständig übernommen wurde, ist streitig.
Geplant sind zudem Einrichtungen für Sekundärmigration: Antragsteller, für die ein anderer Staat zuständig ist oder die bereits Schutz in einem anderen Mitgliedstaat haben.
Im AsylbLG verschärft das Anpassungsgesetz Leistungsbeschränkungen (§§ 1, 1a). Die pauschale Einstellung nach Dublin-Bescheid ist nach dem EuGH-Urteil vom 4. Juni 2026 unionsrechtswidrig und darf so nicht angewandt werden – auch nicht in der für Verfahren ab 12. Juni vorgesehenen Schärfung. Das Existenzminimum bleibt. Das ist der schärfste rechtliche Korrekturpunkt der Umsetzung bisher.
7. Operativer Stand drei Monate nach dem Stichtag
EU: Kommission und EUAA: Säulen stehen, Feinschliff läuft. Screening-Behörden in rund zwei Dritteln der Staaten vor dem Stichtag benannt. Grenzverfahrens-Kapazität: 15 Staaten weitgehend bereit, 11 im Rückstand (Stand letztes Kommissions-Update vor Juni). Eurodac-Neusystem: im April erst elf Staaten „on track“ zum Start. Pilot-Screenings an drei Außengrenzen. Irreguläre Übertritte weiter rückläufig. Elf Schengen-Staaten halten Binnengrenzkontrollen aufrecht, sieben davon mit Migrationsbegründung; der Pakt sollte sie perspektivisch überflüssig machen, hat das bisher nicht getan.
Deutschland: Gesetze in Kraft, BAMF und Bundespolizei im neuen Verfahrensrecht, erste Außengrenzeinrichtung am BER. Engpässe: Plätze für Grenzverfahren, Finanzierung Bund/Länder, Personal, IT (Eurodac, AZR – Folgegesetz erst November). Die föderale Schnittstelle Aufnahmeeinrichtung / Grenzverfahren / Haft ist gesetzlich skizziert, haushalterisch nicht geschlossen.
Kanzler Merz nannte die Reform den „bedeutendsten Schritt“ zur Lösung des Problems. Das ist eine politische Bewertung. Messbar ist bisher vor allem der Rechtsrahmen, nicht die Fallzahl in Grenzverfahren.
8. Was sich ändert – und was nicht
Geändert
- Jede irreguläre Ankunft wird vor der Einreise erfasst.
- Ein Teil der Verfahren (niedrige Anerkennungsquote, Sicherheit, Täuschung) soll an der Grenze in Wochen, nicht Monaten enden.
- Zuständigkeit und Solidarität sind in einer Verordnung verzahnt; Wer-nicht-überstellt-bekommt-keine-Hilfe ist kodifiziert.
- Arbeitsmarktzugang nach der Aufnahmerichtlinie nach sechs Monaten statt neun.
- Mehr Haft- und Wohnsitzinstrumente, auch im Inland.
Unverändert
- Die Primärzuständigkeit der Außengrenzstaaten. Solidarität ist Ausgleich, kein neues Zuständigkeitssystem.
- Das Recht, Asyl zu beantragen. Grenzverfahren prüft Schutzgründe, schafft sie nicht ab.
- Das deutsche Existenzminimum nach dem EuGH, auch in Dublin-Fällen.
- Der vorübergehende Schutz für Ukrainer (TPD) – er steht außerhalb des GEAS-Asylpfads.
- Die Höhe der AsylbLG-Sätze. Die Aufnahmerichtlinie schreibt keinen Euro-Betrag vor.
9. Bewertung nach dem Maßstab des Gesetzes
Die deutsche Umsetzung ist fristgerecht im formellen Sinn und eng am restriktiven Rand des Unionsrechts. Optionale Grenzverfahren werden genutzt, Haftgründe übernommen, Leistungsrecht verschärft, wo die Richtlinie das zulässt. Die Gegenprobe lieferten der Bundesrat (ungeklärte Finanzierung der Grenzverfahren) und der EuGH (unzulässiger Leistungsentzug bei Dublin).
Ob das System Sekundärmigration und Verfahrensdauer senkt, hängt nicht am Gesetzblatt, sondern an Plätzen, Personal, Überstellungen und daran, ob Außengrenzstaaten Screening und Grenzverfahren tatsächlich betreiben. Drei Monate nach dem Stichtag ist das in der Union ungleich, in Deutschland im Aufbau. Der Pakt ersetzt Dublin nicht; er ergänzt es um Erfassung, Beschleunigung und einen bezahlbaren Solidaritätsausgleich.
