Vermögensprüfung im SGB II – Rechtslage seit 1. Juli 2026

Durch | 7. September 2026

Die Vermögensprüfung entscheidet, ob jemand nach Ablauf des Arbeitslosengelds I (oder ohne ALG-I-Anspruch) Grundsicherungsgeld erhält. Grundlage ist § 12 SGB II in der Fassung des 13. SGB-II-Änderungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 107). Die Bundesagentur für Arbeit hat die Fachlichen Weisungen dazu zum 1. Juli 2026 neu gefasst.

Grundsatz: Hilfebedürftig ist nur, wer den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen bestreiten kann. Vermögen geht der staatlichen Leistung vor. Das ist seit Hartz IV so; geändert haben sich Frist, Freibeträge und Prüfungspraxis.


1. Was sich zum 1. Juli 2026 geändert hat

RegelungBürgergeld bis 30.06.2026Grundsicherungsgeld ab 01.07.2026
Karenzzeit Vermögen12 Monateentfällt
In der KarenzzeitVermögen nur bei „erheblichem“ Bestand: 40.000 € erste Person + 15.000 € je weitere Personkeine Schonfrist mehr
Freibetrag danach15.000 € je Person, unabhängig vom Alteraltersgestaffelt 5.000–20.000 €
Selbst genutzte Immobiliein der Karenz unabhängig von der Größe unberücksichtigtKarenz nur noch für die Immobilie (koppelbar an die KdU-Karenz nach § 22 Abs. 1 S. 2)
Prüfungin der Karenz oft Selbstauskunftbei jedem Neu- und Weiterbewilligungsantrag ab 01.07.2026

Übergang: Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, laufen nach altem Recht zu Ende. Das neue Recht gilt erst im nächsten Bewilligungsabschnitt.

Politisch ist das die Rücknahme der Bürgergeld-Karenz. Der Gesetzgeber begründet die Staffel mit „bisheriger Lebensleistung“: Wer älter ist, darf mehr behalten.


2. Was Vermögen ist – und was nicht

§ 12 Abs. 1 Satz 1: Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind zu berücksichtigen, soweit Satz 2 nichts anderes sagt.

Typischerweise anrechenbar

  • Bargeld, Giro-, Tages-, Festgeld
  • Wertpapiere, Fonds, ETFs, Krypto
  • Bausparguthaben
  • Rückkaufswerte kündbarer Lebens- und Rentenversicherungen (soweit nicht Altersvorsorge im Sinne von Nr. 3/4)
  • nicht selbst genutzte Immobilien und Grundstücke
  • Forderungen, Edelmetalle, wertvolle Sammlungen

Verwertbar heißt: Der Gegenstand kann in absehbarer Zeit in Geld umgesetzt werden (Verkauf, Kündigung, Beleihung). Was rechtlich oder tatsächlich nicht liquidierbar ist, fällt unter Härte oder bleibt unberücksichtigt.

Kraft Gesetzes nicht zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 Satz 2)

  1. Angemessener Hausrat – Maßstab sind die Lebensumstände während des Leistungsbezugs, nicht der frühere Lebensstandard.
  2. Ein angemessenes Kraftfahrzeug je erwerbsfähiger Person in der Bedarfsgemeinschaft. Die Angemessenheit wird vermutet, wenn der Antragsteller das im Antrag erklärt. Es gibt seit Juli 2026 keine gesetzliche Euro-Grenze mehr. Die BA prüft im Zweifel den Einzelfall (Haushaltsgröße, Zahl der Fahrzeuge, Erwerbszeitpunkt). In der Verwaltungspraxis kursieren weiterhin Orientierungswerte um 15.000 € Nettoerlös; das ist Weisung, nicht Gesetz.
  3. Altersvorsorge-Versicherungsverträge sowie andere nach Bundesrecht ausdrücklich geförderte Altersvorsorge (Riester, Basisrente/Rürup, bestimmte bAV).
  4. Weitere als Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände – unabhängig von der Anlageform. Für ehemals Selbstständige ohne Rentenversicherung gilt eine Formel: Beitragssatz GRV × Durchschnittsentgelt, aufgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag, je angefangenem Jahr der Selbstständigkeit.
  5. Selbst genutztes Haus bis 140 m² bzw. Eigentumswohnung bis 130 m²; ab der fünften Person +20 m² je weitere Person. Größere Flächen nur bei besonderer Härte.
  6. Vermögen, das nachweislich dem baldigen Erwerb oder Erhalt einer angemessenen Immobilie für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf dient.
  7. Sachen und Rechte, deren Verwertung eine besondere Härte wäre.

Diese sieben Positionen zählen nicht auf den Altersfreibetrag. Ein Riester-Vertrag und ein angemessenes Auto stehen also neben den 5.000–20.000 € Barschonvermögen.


3. Die Freibeträge ab 1. Juli 2026

§ 12 Abs. 2 SGB II:

Alter (im Bedarfsmonat)Freibetrag je Person
bis Vollendung des 30. Lebensjahres5.000 €
ab dem 31. Lebensjahr10.000 €
ab dem 41. Lebensjahr12.500 €
ab dem 51. Lebensjahr20.000 €

Der höhere Betrag gilt ab Beginn des Monats, in dem die Altersgrenze erreicht wird. Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden übertragen. Ein 55-Jähriger und ein 8-jähriges Kind: Das Kind hat ebenfalls einen Freibetrag nach der Tabelle (bis 30: 5.000 €); ungenutzte Beträge können dem Elternteil zugerechnet werden.

Rechenlogik

Verwertbares Vermögen
? gesetzlich privilegierte Gegenstände (Haus, Auto, Riester …)
? Summe der Altersfreibeträge der Bedarfsgemeinschaft
= einzusetzendes Vermögen.

Liegt ein Rest, besteht entweder kein Anspruch, oder die Leistung wird gekürzt, bis das übersteigende Vermögen verbraucht ist.

Beispiel: Alleinstehend, 45 Jahre, 18.000 € auf dem Tagesgeld, angemessenes Auto, kein Wohneigentum.
Freibetrag 12.500 €. Einzusetzen: 5.500 €. Bei einem Monatsbedarf von rund 1.000 € (563 € Regelsatz + KdU) reicht das für mehrere Monate Selbstversorgung; erst danach setzt Grundsicherung ein – sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.


4. Die Immobilie: einzige verbliebene Karenz

Die allgemeine Vermögenskarenz ist abgeschafft. Nur das selbst genutzte Haus oder die selbst genutzte Wohnung bleibt während der einjährigen Karenz nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II unabhängig von Größe und Wert unberücksichtigt.

Die Karenz knüpft an den ersten SGB-II-Bezug als Eigentümer. Unterbrechung um mindestens einen Monat verlängert sie. Eine neue Karenz beginnt erst nach mindestens drei Jahren ohne SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen.

Nach Ablauf der Karenz gelten die Flächengrenzen (Haus 140 m², Wohnung 130 m², plus 20 m² ab der fünften Person). Eine Zweitimmobilie, Ferienwohnung oder vermietetes Haus fällt nicht unter den Schutz; sie ist zu verwerten oder zu beleihen. Die BA-Weisung nennt Verkauf oder Beleihung (üblich bis etwa 70 Prozent des Verkehrswerts) als vorrangige Wege; sonst Vermietung.

Tilgungsraten für das Eigenheim übernimmt das Jobcenter regelmäßig nicht. Zinsen und Bewirtschaftung können als KdU zählen, soweit angemessen.


5. Altersvorsorge: weiter weitgehend geschützt

Das 13. Änderungsgesetz hat die Altersvorsorge-Privilegierung nicht angetastet. Die BA bestätigt das ausdrücklich.

Geschützt bleiben:

  • Riester und andere nach Bundesrecht geförderte Produkte
  • als Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge (Zweck entscheidet, nicht unbedingt ein Verwertungsausschluss)
  • bei Selbstständigen der rechnerische Vorsorgebetrag je Jahr ohne GRV-Beitrag

Nicht geschützt ist ein frei verfügbares Depot, nur weil der Inhaber „fürs Alter“ spart. Ohne vertragliche Zweckbindung oder gesetzliche Förderung fällt der Kurswert unter den normalen Freibetrag.

Klassische kapitalbildende Lebensversicherungen: Rückkaufswert ist Vermögen, sofern der Vertrag nicht unter Nr. 3 oder 4 fällt.


6. Verfahren seit Juli 2026

Die Jobcenter müssen Vermögen bei jedem Neu- und Weiterbewilligungsantrag für Zeiträume ab 1. Juli 2026 prüfen. Angaben sind nachzuweisen und zu dokumentieren.

Praktisch bedeutet das:

  • Vermögensverzeichnis (Anlage VM) gehört zum Antrag.
  • Konten, Depots, Versicherungen, Immobilien sind anzugeben, auch im Ausland.
  • Die frühere Vermutung „kein erhebliches Vermögen“ aus der Karenzzeit gilt für neues Recht nicht mehr.
  • Falsche oder unvollständige Angaben können Rückforderung und Ordnungswidrigkeit oder Betrug nach sich ziehen.

Verwertung muss zumutbar und möglich sein. Unverkäufliche Anteile, stark verlustträchtige Kündigung oder offensichtliche Härte (Nr. 7) können die Anrechnung ausschließen. Das ist Einzelfallrecht, kein Automatismus.


7. Abgrenzung zu ALG I und SGB XII

SystemVermögensprüfung
ALG I (SGB III)keine. Ersparnisse mindern den Anspruch nicht.
Grundsicherungsgeld (SGB II)ja, ab dem ersten Tag des neuen Bewilligungszeitraums, mit Altersfreibeträgen
Grundsicherung im Alter / Erwerbsminderung (SGB XII)ja, andere Freibeträge (u. a. 10.000 € / 18.000 € für Paare nach der dortigen Praxis; nicht identisch mit § 12 SGB II)

Wer nach einer Kündigung zunächst ALG I bezieht, muss Vermögen in dieser Phase nicht einsetzen. Die Prüfung beginnt erst mit dem Wechsel ins SGB II – und seit Juli 2026 ohne Schonjahr.


8. Was die Reform materiell bewirkt

Drei Effekte sind rechtlich eindeutig.

Erstens: Der Puffer schrumpft für die meisten.
Unter 51 Jahren liegt der neue Freibetrag unter den früheren 15.000 € je Person. Unter 31 Jahren sind es 5.000 € statt zuvor 15.000 € nach der Karenz bzw. 40.000 € in der Karenz. Wer in den Dreißigern 20.000 € auf dem Konto hat, musste 2025 im ersten Leistungsjahr in der Regel nichts antasten; 2026 muss er 10.000 € einsetzen.

Zweitens: Der Zeitpunkt verschiebt sich nach vorn.
Die Karenz von zwölf Monaten mit hoher Schwelle entfällt. Wer nach 6–12 Monaten ALG I (bei unter 50-Jährigen typisch) ins SGB II wechselt, steht sofort in der Vermögensprüfung.

Drittens: Bestimmte Vermögensarten bleiben außen vor.
Eigenheim in den Flächengrenzen, ein angemessenes Auto je Erwerbsfähigem und geförderte Altersvorsorge sind weiterhin geschützt. Die Härte trifft vor allem liquides, frei verfügbares Vermögen: Giro, Tagesgeld, ETF-Sparpläne ohne Riester-Hülle, Zweitwagen, geerbte unbebaute Grundstücke.

Es muss nicht „alles“ veräußert werden. Hausrat, das angemessene Auto, das selbst genutzte Haus in den gesetzlichen Maßen und die geförderte Altersvorsorge bleiben. Was oberhalb der Altersfreibeträge liquide ist, muss zuerst verbraucht werden.


9. Offene Punkte in der Praxis

  • Angemessenheit des Kfz: Das Gesetz vermutet sie bei Erklärung im Antrag. Streitfälle (zweiter Wagen, hoher Restwert, Oldtimer) entscheidet das Jobcenter, im Zweifel das Sozialgericht.
  • ETF „fürs Alter“: Ohne gesetzliche Förderung oder klare Versicherungsform kein Schutz nach Nr. 3/4.
  • Schenkungen: Rückforderung nach bürgerlichem Recht kann ins Spiel kommen, wenn Vermögen kurz vor dem Antrag übertragen wurde; das ist aber nicht automatisch SGB-II-Anrechnung beim Beschenkten.
  • Härte (Nr. 7): hoher unbestimmter Rechtsbegriff. Typische Fallgruppen in der Rechtsprechung: existenzielle Bindung, unverhältnismäßiger Verlust, familiäre Gründe. Kein Freibrief für hohe Kontostände.

Kurzfassung

Seit dem 1. Juli 2026 prüft das SGB II Vermögen sofort, ohne allgemeines Schonjahr. Geschützt bleiben gesetzlich enumerierte Gegenstände (Hausrat, angemessenes Auto, geförderte Altersvorsorge, selbst genutzte Immobilie in den m²-Grenzen) plus ein altersabhängiger Freibetrag von 5.000 bis 20.000 Euro je Person. Alles darüber ist einzusetzen. Die einzige Karenz, die übrig bleibt, gilt nur für das selbst genutzte Wohneigentum und folgt der Unterkunfts-Karenz. ALG I bleibt vermögensfrei; der Schnitt kommt mit dem Wechsel in die Grundsicherung.

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Autor: LabNews Media LLC

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