Berlin. Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) ist am 30. Juli 2026 in Kraft getreten. Bundestag und Bundesrat hatten es am 10. Juli 2026 beschlossen. Ein gesonderter Stichtag 1. September 2026 für neue Leistungskürzungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Erste Leistungsausschlüsse gelten bereits. Die für Versicherte finanziell spürbarsten Änderungen – höhere Zuzahlungen und geringere Festzuschüsse beim Zahnersatz – greifen zum 1. Januar 2027. Änderungen bei der beitragsfreien Familienversicherung folgen 2028.
Hintergrund: strukturelle Deckungslücke
Ohne Gegenmaßnahmen rechnete die Bundesregierung für 2027 mit einer Finanzierungslücke von rund 19 Milliarden Euro. Bis 2030 wurde ohne Reform ein Anstieg auf etwa 40 bis 44 Milliarden Euro genannt. Die Ausgaben der GKV wachsen seit Jahren deutlich stärker als die beitragspflichtigen Einnahmen. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt 2026 bei 2,9 Prozent. Das Gesetz soll diesen Satz stabilisieren, indem Ausgaben an die Einnahmenentwicklung gebunden werden (einnahmenorientierte Ausgabenpolitik).
Das Entlastungsvolumen wird für 2027 mit rund 16 bis 19 Milliarden Euro angegeben, bis 2030 mit bis zu etwa 38 Milliarden Euro. Der größte Teil soll über begrenzte Vergütungsanstiege bei Leistungserbringern entstehen, ein kleinerer Teil über höhere Eigenanteile der Versicherten und Mehreinnahmen.
Bereits geltende Leistungsausschlüsse (seit 30. Juli 2026)
Cannabisblüten sind nicht mehr Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs. Erstattungsfähig bleiben unter gesetzlichen Voraussetzungen Cannabisextrakte in standardisierter Qualität sowie Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol und Nabilon. Ein sechsmonatiger Therapieversuch mit einem zugelassenen Fertigarzneimittel ist vorgesehen.
Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel sind als gesetzliche Leistung gestrichen. Krankenkassen dürfen sie bis 31. Dezember 2026 noch als freiwillige Satzungsleistung erstatten. Ab 1. Januar 2027 entfällt auch diese Möglichkeit.
Weitere sofort wirksame Regelungen betreffen unter anderem die Möglichkeit von Rabattverträgen für bestimmte patentgeschützte Arzneimittel sowie den Wegfall der individuellen Hinweispflicht der Kassen bei einer Erhöhung des Zusatzbeitrags.
Änderungen ab 1. Januar 2027 für Versicherte
Die gesetzlichen Zuzahlungen steigen einmalig um 50 Prozent. Sie waren seit 2004 unverändert. Für Arzneimittel gilt weiter zehn Prozent des Abgabepreises, künftig mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro (bisher 5 bis 10 Euro). Die Krankenhauszuzahlung steigt auf 15 Euro je Kalendertag (bisher 10 Euro), begrenzt auf 28 Tage im Jahr. Auch bei Heilmitteln steigen die Beträge. Die Belastungsgrenzen bleiben: zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken ein Prozent. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bleiben zuzahlungsfrei. Eine automatische jährliche Dynamisierung der Zuzahlungen ist nicht Teil des beschlossenen Gesetzes.
Beim Zahnersatz sinken die befundbezogenen Festzuschüsse von 60 auf 50 Prozent der Kosten der Regelversorgung. Mit Bonusheft gelten 60 Prozent (bisher 70) nach fünf Jahren und 65 Prozent (bisher 75) nach zehn Jahren regelmäßiger Vorsorge. Härtefallregelungen bleiben bestehen. Die Zuschüsse liegen damit wieder auf dem Niveau vor 2020.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wird 2027 zusätzlich zur regulären Anpassung um 300 Euro monatlich (3600 Euro jährlich) angehoben. Versicherte mit Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze zahlen auf einen größeren Teil ihres Entgelts Beiträge. Die Versicherungspflichtgrenze steigt parallel.
Für geringfügig Beschäftigte (Minijobs) entfällt die bisherige pauschale Krankenversicherungsabgabe der Arbeitgeber. Ab 2027 gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des jeweiligen Zusatzbeitrags.
Eine allgemeine Absenkung des Krankengeldes von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts ist in der verabschiedeten Fassung nicht enthalten. Engere Änderungen beim Krankengeldanspruch, etwa nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses oder bei Teilrente, sind vorgesehen.
Familienversicherung ab 2028
Ab 1. Januar 2028 erhebt die Krankenkasse für bestimmte bisher beitragsfrei mitversicherte Ehe- oder Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten auf die beitragspflichtigen Einnahmen des hauptversicherten Mitglieds. Die Familienversicherung selbst entfällt nicht. Ausnahmen gelten unter anderem, wenn gemeinsame Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr vorhanden sind, bei Pflegebedürftigkeit bestimmter Stufen, Erwerbsminderung, Bezug von Grundsicherung oder einem Grad der Behinderung von mindestens 60. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt unberührt.
Begrenzung der Ausgaben bei Ärzten, Kliniken und Herstellern
Vergütungsanstiege in nahezu allen Leistungsbereichen werden an die Grundlohnrate oder die tatsächliche Kostenentwicklung gekoppelt. Für 2027 bis 2029 gilt ein Abschlag von einem Prozentpunkt. Extrabudgetäre Vergütungen für unter anderem ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und Psychotherapie entfallen ab 2027 und fallen ins morbiditätsorientierte Gesamtbudget. Sondervergütungen aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz sowie Hygienezuschläge entfallen.
Der allgemeine Herstellerabschlag für Arzneimittel steigt auf 15,5 Prozent. Der Apothekenabschlag wird angehoben. Für bestimmte planbare Operationen wird ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren eingeführt (vorgesehen ab April 2027).
Der Bund erhöht seinen Finanzierungsbeitrag für die Gesundheitsversorgung von Grundsicherungsempfängern stufenweise (2027: zusätzlich 1 Milliarde Euro). Gleichzeitig wird der allgemeine Bundeszuschuss an den Gesundheitsfonds 2027 um 1,35 Milliarden Euro und 2028 um 1,55 Milliarden Euro abgesenkt. Rückzahlungen früherer Darlehen an die GKV werden verschoben.
Wirkung und offene Punkte
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entfallen im ambulanten Bereich ab 2027 Sondervergütungen in Milliardenhöhe. Die KBV rechnet mit Auswirkungen auf Terminverfügbarkeit und Leistungsangebot. Ob die Beitragssätze 2027 tatsächlich stabil bleiben, hängt von der tatsächlichen Ausgabenentwicklung und den Beschlüssen der einzelnen Kassen über ihren Zusatzbeitrag ab. Der Gemeinsame Bundesausschuss und der Bewertungsausschuss müssen einzelne Regelungen noch konkretisieren.
Die Teilarbeitsunfähigkeit (Teilkrankschreibung in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent) ist für 2028 vorgesehen. Eine Überprüfung von Gesundheitsuntersuchung und Hautkrebsscreening ist frühestens ab 2028 vorgesehen.
